Handtbuch, Dariñ[n]en in der kürtze zu befinden, was sich fast teglich bey Gerichte zutregt, Daraus man sich zu erlehrnen vnd zu spieglen habe, Was die Rechte dauon sagen, vnd sich auch mancher für Schaden, vnnötigen Rechtsgenge vnd Vnkosten zu hütten : Alles vmb des Gemeines Mannes willen zusammen gebrach, vnd in Druck verfertiget, Welches auch nichts weniger den Einfeltigen Gerichts verwandten, su wissen hochnötig.

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